- Besonderheiten bei den Kosten:
behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger (gerichts)kostenfrei. Was die Rechtsanwaltsgebühren für die Vertretung anbelangt, kann Prozesskostenhilfe beantragt werden. Auch die behördlichen Verfahren sind kostenlos. Für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt im Widerspruchsverfahren kann Beratungshilfe beantragt werden: Das Bundesverfassungsgericht hat für den Bereich des SGB II entschieden, dass es regelmäßig dem Anspruch auf Rechtswahrnehmungsgleichheit widerspricht, wenn der Rechtssuchende darauf verwiesen wird, selbst Widerspruch zu erheben und die Beratung der Jobcenter in Anspruch zu nehmen (BVerfG, Beschl. v. 11.05.2009 – 1 BvR 1517/08). Im Ausgangsverfahren dürfte die Gewährung von Beratungshilfe dagegen meist daran scheitern, dass die für die Entscheidung über die Beratungshilfe zuständigen Amtsgerichte davon ausgehen, dass es zumutbar ist, wenn der Rechtssuchende dort seine Rechte selbst wahrnimmt.
- Unsere Arbeits-Philosophie:
Gerade im Bereich des SGB II spielt die Rechtsprechung zu den vielen in der behördlichen und instanzgerichtlichen Praxis lauernden Einzelfragen eine entscheidende Rolle. Aufgrund des Umfangs dieser Fragen und der hohen Zahl der Klagen und Rechtsmittel vor den Sozialgerichten kann man diese Rechtsprechung nicht immer sofort parat haben. Die Recherche in juristischen Datenbanken ist daher unverzichtbar.
Im Allgemeinen ist nicht davon auszugehen, dass die Rechtsverfolgung gegen einen Bescheid schon im behördlichen Widerspruchsverfahren zum Erfolg führt. Das hängt vor allem damit zusammen, dass die Widerspruchsbehörde häufig organisatorisch und personell eng mit der Ausgangsbehörde verbunden ist. So entscheidet in Angelegenheiten der Sozialversicherung „die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle“ (§ 85 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGG), in Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit „die vom Vorstand bestimmte Stelle“ und in Angelegenheiten nach dem SGB II gar „der zuständige Träger, der den dem Widerspruch zugrunde liegenden Verwaltungsakt erlassen hat“ (§ 85 Abs. 2 S. 2 SGG). Die Mandantin/ der Mandant müssen sich daher häufig auf eine längere rechtliche Auseinandersetzung vor dem Sozialgericht einstellen, die schon in erster Instanz in der Regel mindestens ein bis zwei Jahre dauern dürfte. In Eilfällen kommt daneben ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren in Betracht. Breitenwirkung hat der sozialgerichtliche Eilrechtsschutz insbesondere seit 2005 in „Hartz IV-Verfahren“ erlangt.